Das Wichtigste in Kürze
Kinder haben eigene Steuerfreibeträge. Läuft Konto oder Depot auf den Namen des Kindes, bleiben Kapitalerträge durch die Kombination aus Sparerpauschbetrag, Grundfreibetrag und Sonderausgabenpauschale bis zu einem vierstelligen Jahresbetrag steuerfrei (Richtwerte).
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Die drei wichtigsten Freibeträge
Der Sparerpauschbetrag beträgt 1.000 € pro Person und Jahr (Stand 2026) und deckelt Zinsen, Dividenden und Kursgewinne. Er wird per Freistellungsauftrag direkt bei der Bank eingerichtet.
Darüber hinaus greifen der Grundfreibetrag (Veranlagungszeitraum 2026, rund 12.000 € – Richtwert) und die Sonderausgabenpauschale (36 € pro Jahr). Zusammen ergibt sich ein steuerfreier Rahmen von deutlich über 10.000 € jährlich – relevant vor allem bei größeren Erbschaften oder Schenkungen auf Kinderkonten.
NV-Bescheinigung für größere Vermögen
Übersteigen die Kapitalerträge den Sparerpauschbetrag, lohnt für Kinder ohne eigenes Einkommen die Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) vom Finanzamt. Dann führt die Bank gar keine Abgeltungsteuer ab.
Typische Fallstricke
Läuft das Konto auf den Namen der Eltern, werden die Erträge den Eltern zugerechnet – deren Freibeträge sind oft schon ausgeschöpft. Auch wichtig: Schenkungen an das Kind sind bis 400.000 € pro Elternteil in 10 Jahren steuerfrei, für Großeltern gilt ein Freibetrag von 200.000 € (Richtwerte).